Satzung des Schulverein OBS Stade
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet „Schulverein OBS Stade“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Stade.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Volksbildung. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch z.B. Organisation von Veranstaltungen wie Lese-/ Themenabende, aktive Unterstützung von Schulprojekten, Mitarbeit in der Schulbücherei, Planung & Durchführung von Sportfesten und Mitgestaltung des Schulhofs. Daneben verwirklicht der Verein durch die Zuwendung bzw. Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (für die Oberschule Stade) die Förderung der Erziehung und Volksbildung.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person oder Personengemeinschaft werden, die die Oberschule Stade unterstützen und den Vereinszweck fördern will.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.
- Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
§5 Mitgliedsbeiträge, Spenden
- Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung festgelegt. Außerdem können Spenden geleistet werden.
- Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied kann geleistete Beiträge nicht zurückverlangen.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- Bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit
- Bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
- Durch Austritt
- Durch Ausschluss
- Austritt
Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
- Ausschluss
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Sie bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt; eine Wiederwahl ist möglich. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Führen der Bücher
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschluss von Satzungsänderungen, sofern diese durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandstreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§9 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
- Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Der Kassenprüfer nimmt seine Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch wahr und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfer die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
- Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorstand alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen sind. Sie hat insbesondere die allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins festzulegen:
- den Vorstand zu wählen und zu entlasten;
- einen Kassenprüfer zu wählen;
- die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags festzusetzen;
- über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
- Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Für Satzungsänderungen und den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmungen erfolgen somit offen, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Wahlen werden auf Antrag in geheimer Abstimmung durchgeführt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder vom Schriftführer oder dem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
§11 Auflösung / Aufhebung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Stade mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Erziehung und Volksbildung – insbesondere in der Oberschule Stade – zu verwenden.
§12 Inkrafttreten
Die Satzung in der vorstehenden Fassung tritt sofort in Kraft.